Leistungspakete

Die neuen BGB-Vorschriften betreffen neue Regelungen unserer Leistungspakete, welche nur beim Kauf/Verkauf von Wohnimmobilien (Wohnungen oder Einfamilienhäuser) ab dem 23.12.2020 gelten und daher neue Regelungen zur Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser betreffen, welche nach §656c BGB und §656d BGB gelten, wenn nach §656b BGB der Käufer ein Verbraucher ist. Ab dem 23.12.2020 bedarf der Nachweis oder Beauftragung einer Maklertätigkeit nach §656a BGB der Textform.

 

 

Für unsere Vermittlungstätigkeiten ab dem 23.12.2020 für Wohnimmobilien müssen daher getrennte Provisionsvereinbarungen über eine Auftragsbestätigung oder einen separaten Maklervertrag mit den entsprechenden Mindestlaufzeiten unserer Leistungspakete (Basic, Classic & Premium) abgeschlossen werden. Bei vorzeitiger Beendigung der vereinbarten Mindestlaufzeit, verpflichtet sich der Auftraggeber die bereits getätigten Ausgaben während der Vermarktung zu übernehmen. Die zwischen Makler und Verkäufer vereinbarte Innenprovision nach unseren jeweiligen Leistungspaketen ist auch gültig für die Vereinbarung mit dem Käufer. Die Höhe der Provision nach Leistungspaket ist für beide Parteien in gleicher Höhe nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrags verpflichtend. Spätere Nachlässe zugunsten des einen Vertragspartner gelten auch für den anderen Vertragspartner. Der Maklervertrag sowie die Beauftragung des Nachweises einer Maklertätigkeit z.B. über eine Auftragsbestätigung bedarf der Textform nach §656a BGB.

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